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   BSG, 28.02.1961 - 2 RU 226/57   

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BSG, 28.02.1961 - 2 RU 226/57 (https://dejure.org/1961,1397)
BSG, Entscheidung vom 28.02.1961 - 2 RU 226/57 (https://dejure.org/1961,1397)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 1961 - 2 RU 226/57 (https://dejure.org/1961,1397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 14, 64
  • NJW 1961, 1600
  • MDR 1961, 801
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67

    Hinterbliebenenrente - Tödlicher Verkehrsunfall - Unfallursache - Alkoholbedingte

    Ist alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als die rechtlich allein wesentliche Ursache eines tödlichen Unfalls anzusehen, so gehört für den Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen der Umstand, daß der Getötete nicht der Fahrer, sondern nur Mitfahrer (vergleiche BSG 28.02.1961 2 RU 226/57 = BSGE 14, 64) gewesen ist, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen.

    mitgefahren wäre, sei mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSG 14, 64) anzunehmen, daß der UV-Schutz für A. nicht entfallen sei.

    Das LSG hat insoweit mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1961 (BSG 14, 64 = SozR Nr. 37 zu § 542 RVO aF) hingewiesen und die darin aufgestellten Grundsätze zutreffend auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewandt.

  • OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14

    Regressanspruch einer Berufsgenossenschaft: Grob fahrlässige Verursachung eines

    Für den Kraftfahrer gilt bei einer Trunkenheitsfahrt, dass dieser keineswegs ohne weiteres von Beginn der Fahrt an unversichert ist, selbst wenn er infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig wäre (z. B. BSGE 12, 242; BSGE 14, 64).

    Denn nur dann würde ein Fall der selbstgeschaffenen Gefahrerhöhung vorliegen, der der versicherten Tätigkeit nicht mehr zuzurechnen ist (vgl. BSGE 14, 64; BSGE 41, 58; insoweit kritisch Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 108 zu § 8 SGB VII ).

  • BSG, 02.11.1988 - 2 RU 7/88

    Gemischte Tätigkeit - Unfallversicherungsschutz - SelbstgeschaffeneGefahr -

    Richtig ist zwar, daß das BSG den Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr eng auslegt und ihn nur mit größter Vorsicht handhabt (vgl BSGE 6, 164, 169; 11, 156, 157; 14, 64, 67 = SozR Nr. 37 zu § 542 RVO aF; 30, 14 = SozR Nr. 5 zu § 550 RVO; 37, 38, 40 = SozR Nr. 46 zu § 539 RVO; 42, 129, 133 = SozR 2200 § 548 Nr. 22; BSG SozR aaO Nrn 26, 35 und 60; Brackmann aaO S 484h mwN).
  • BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78

    Beschäftigter - Vollrausch am Arbeitsplatz - Versicherungsschutz des

    Ebenso rechtsfehlerfrei hat es, wie hier hinzuzufügen ist, keinen Anhalt für eine selbstgeschaffene Gefahr gesehen, ein Rechtsinstitut, das ohnehin nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden ist (BSGE 6, 164, 169; 12, 242, 246; 14, 64, 67; 30, 14, 16; 37, 38, 41; BSG Breith.
  • LSG Sachsen, 14.03.2002 - L 2 U 147/99

    Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines

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  • BSG, 11.12.1973 - 2 RU 30/73

    Ausschluß des Versicherungsschutz - Haftungsausschluß - Rettung eines anderen aus

    nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (vgl" BSG 14, 64, 67; BSG SozR.aao Nr" 53, 55; Brackmann aaO S" 484 k)° Die tatsächlichen Feststellungen des LSG rechtfertigen aber selbst bei einem grob fahrlässigen Verhalten des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht die Annahme einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr° !.
  • BSG, 10.12.1975 - 8 RU 202/74

    Richtfest - Geselliges Beisammensein - Unfallversicherungsschutz - Auto des

    Der 2. Senat des BSG hat in einem sehr ähnlich gelagerten Fall (BSG 14, 64 ff) im Anschluß an die neuere Rechtsprechung zum Verlust des Unfallversicherungsschutzes bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des LSG ausgeführt, Einwirkungen auf den Ge- schehensablauf durch das Fehlverhalten des alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrers seien nicht ohne weiteres geeignet, die gleichen versicherungsrechtlichen Folgen auch für den Mitfahrer auszulösen.
  • BSG, 28.10.1976 - 8 RU 24/76

    Teilbereiche des häuslichen Wirkungskreises - Arbeitstätte - Weg - Erhebliche

    aus, wenn das Verhalten des Verunglückten in so hohem Maße vernunftswidrig war, daß die dadurch geschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Unfallursache zu werten ist (BSG in SozR Nrn. 53, 55 und 77 zu 5 542 RVO a.F.; Nr. 5 zu 5 550 RVO; BSG 14, 64, 67; vgl. auch BSG 6, 164, 169; 11, 156, 157).
  • BSG, 12.10.1973 - 2 RU 190/72
    Der Kläger ist demnach auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf einem nicht versicherten Umweg zur Toilette verunglückt" Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Kläger zwar von dem Weg zur Werkzeugkiste, nicht aber von dem Weg zu dem Ort abgewichon, an dem er seine Notdurft verrichten wollte, Der ursäehliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg zum Verrichten der Notdurft ist entgegen der Auffassung des LSG nicht ausgeschlossen, weil der Kläger auf diesem Weg einer Gefahr erlegen ist, die ihm bei dem Gang zur Toilette nicht begegnet wäre° Bei einem verbotswidrigen Verhalten, das den Versicherungsschutz nicht ausschließt, wird der Unfall regelmäßig auf Gefahren zurückzuführen sein, die bei einem nicht verbotswidrigen Handeln nicht eingetreten wären" (vgl° u"a" BSG 6, 164, 169; BVA AN 20, 151, 155; BSG 25, 102, 104; s, auch Brackmann aaO S° 484 y)° Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit wäre allerdings ausgeschlossen, wenn der Kläger einer sog° selbstgeschaffenen Gefahr erlegen wäre° Der erkennende Senat hat eine sog° selbstgeschaffene Gefahr - die das LSG auf Grund seiner Rechtsauffassung nicht geprüft, aber erwähnt hat - in seiner Rechtsprechung stets nur mit größter Vorsicht und in Ausnahmefällen angenommen (s° u"a° BSG 6, 164, 169; 14, 64, 67; BSG SozR Nr, 55, 55, 77 zu 5 542 RYO aF; Brackmann aaO S, 484 i; Lauterbach, Gesetzliche Unfullvcrsicherung, 5" Aufl", 5 548 Anm" 52)° Eine sog° selbstgeschaffene Gefahr schließt den Kausalf zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und o dem Unfall und damit den Versicherungsschutz nur aus, wenn sie in so hohem Grad vernunftwidrig war, zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (vgl" ua BSG 14, 64 67; BSG SOZR aaO Nrn 55, 77; BSGSozR Nr° 5 zu 5 550 Evo, Brackmann aaO Feststellungen.
  • SG Karlsruhe, 06.05.2008 - S 4 U 354/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

    Ein "normales" Selbstverschulden schließt den Versicherungsschutz grundsätzlich nicht aus, der Versicherungsschutz einer versicherten Tätigkeit entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn ein Versicherter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Unfalls nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern allein die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist (vgl. BSGE 14, 64, 67; 37, 38, 41 f.; 42, 42, 47; Schmitt, SGB VII, Kommentar, 2. Auflage, 2004, § 8 Rdnr. 102 m.w.N.).
  • BSG, 29.02.1968 - 2 RU 246/64

    Folgen des Arbeitsunfalls - Tod als Unfallfolge - Kausalzusammenhang -

  • BSG, 26.07.1977 - 8 RU 8/77
  • BSG, 30.06.1977 - 9 RV 80/76

    Befehlswidriger Alkoholkonsum

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